alphabetisches Wörterverzeichnis zum Thema Arbeitsfähigkeit

A

Absturzgefahr
Erhebliche Absturzgefahr besteht bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 Meter über dem Boden oder bei Öffnungen und Vertiefungen, durch die Personen abstürzen können. Gesundheitliche Bedenken bestehen u. a. bei Gleichgewichtsfunktionsstörungen, Einschränkungen der Beweglichkeit oder Leistungsfähigkeit, Erkrankungen oder Veränderungen des Herz-Kreislaufsystems, Anfallsleiden, Diabetes mellitus und anderen endokrinen Erkrankungen, erheblichen Einschränkungen des Seh- und Hörvermögens, Gemüts- oder Geisteskrankheiten, Abhängigkeitserkrankungen.
Alkohol- und Drogenkonsum

Alkohol und Drogen erhöhen das Risiko für Unfälle: Die Risikobereitschaft steigt, Aufmerksamkeit, Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit lassen nach. Alkohol und Drogen gehören deshalb nicht an den Arbeitsplatz.

Das Gesetz (UVG Art. 82) nimmt sowohl Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmende in die Pflicht. Wer als Arbeitgeber und/oder Vorgesetzter wissentlich Mitarbeitende im angetrunkenen Zustand arbeiten lässt, macht sich strafbar. Dasselbe gilt für Arbeitnehmende, die sich durch Alkohol oder andere Rauschmittel in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere gefährden (Art. 11 VUV).

Unter bestimmten Voraussetzungen und Rahmenbedingungen können vom Arbeitgeber Alkohol- und Drogentests angeordnet werden. Diese müssen durch einen Arzt durchgeführt werden. Die betroffene Person muss den Tests zustimmen. Gibt die Person ihre Einwilligung nicht, so kann sie nicht zu Tests gezwungen werden. Sie hat aber bei einem überwiegenden Sicherheitsinteresse mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.
Angststörung

Angst ist eine gefühlsmässige Reaktion, die im Alltag häufig vorkommt und erst zu einem Symptom wird, wenn sie überwältigend oder bedrohlich wird. Angststörungen im engeren Sinn können in vielfältiger Form auftreten, sei es als Phobien, als Panikstörung, als generalisierte oder sonstige Angststörung. Es besteht immer ein erhebliches Risiko der Chronifizierung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Angst kann verbunden mit verminderter Konzentration Fehlleistungen hervorrufen und zermürbend wirken, was oft zu weiteren psychischen Symptomen führt. Angst kann zu Vermeidung von häufigem oder ständigem Kontakt mit anderen Menschen führen und auch deshalb am Arbeitsplatz hinderlich sein. Oft wird das Denken von der Angst dominiert und die Konzentrationsfähigkeit und die intellektuelle Umstellfähigkeit beeinträchtigt.

Anforderungsprofil
Das Anforderungsprofil charakterisiert die zu verrich­tende Arbeit und den Arbeitsplatz. Die Arbeitsanamnese­ sollte grundlegende Informationen enthalten. Benötigt werden unter anderem:
  • Jetzige berufliche Stellung mit Beschreibung des der­ zeitigen oder letzten Arbeitsplatzes.
  • Räumliche Verhältnisse, Mobiliar, Geräte.
  • Art der Tätigkeit: muskuläre und geistige Belastung, Verantwortung, Körperhaltung, Körperfortbewegung.
  • Zu bearbeitendes oder zu fertigendes Produkt (Grö­sse, Volumen, Gewicht).
  • Benötigte und zur Verfügung stehende Werkzeu­ge, Hilfsmittel. Sie können die Arbeit erleichtern (Flaschenzug zum Heben von Lasten), aber auch zu einer zusätzlichen Belastung führen (Hantieren mit schwerem Gerät).
  • Äussere Einflüsse (Stäube, Rauche, Gefahrstoffe, Kli­ma (Hitze, Kälte, Nässe), Lichtverhältnisse).
  • Persönliche Schutzmassnahmen (Belastung durch Tragen von Atemschutz, Kommunikationseinschrän­kung durch Gehörschutz), Arbeitsschutz-, technische Arbeitssicherheitseinrichtungen.
  • Arbeitsorganisation (Schichtarbeit, Akkordarbeit, taktgebundene Arbeit, Einzelarbeit, Gruppenarbeit).
  • Arbeitsatmosphäre, psychische Belastung.


Weitere Informationen über Arbeitsanforderungen und erforderliche Qualifikationen für einzelne Tätigkeiten können über das BerufeNet der Bundesagentur für Arbeit (berufenet.arbeitsagentur.de) bezogen werden:

web.arbeitsagentur.de

Arbeitsbelastungen

Arbeitsbelastungen können durch die Arbeitsaufgaben entstehen:

  • Arbeitsinhalte (Aufgabenspektrum, Schwierigkeitsgrad, Verantwortung)
  • Arbeitsmittel (Werkzeuge, Geräte, Schutzausrüstung)
  • Arbeitshaltung (Hocken, Knien, Sitzen, Stehen, usw.)
  • Arbeitsplatzgestaltung (Arbeitstisch, usw.)
  • Arbeitsorganisation (Stück- und Zeitakkordarbeit, Nachtschicht, Wechselschicht, Kommunikation, Führung)

Arbeitsbelastungen können durch die Arbeitsumgebung entstehen:

  • Beleuchtung (Helligkeit auf Arbeitsflächen, in Räumen und Gängen, Blendung durch Lichtquellen)
  • Klima (Hitze- und Kälteeinwirkung)
  • Wärmestrahlung
  • Raumlufttemperatur
  • Luftfeuchtigkeit und Luftgeschwindigkeit an Arbeitsplätzen
  • Lärm
  • Gefahrstoffe (Gifte, Krankheitserreger)
  • Physikalische Einwirkungen (Vibration, Schall, Strahlen, Druck)
  • Chemische Einwirkungen (Staub, Rauch, Gase, Säure, Lauge, Öle, Fette, Lösungsmittel).
Arbeitsklima

Das Arbeitsklima wird bestimmt durch Lufttemperatur, Luft­feuchtigkeit, Luftgeschwindigkeit und Wärmestrahlung. Die Beurteilung der am Arbeitsplatz auftretenden thermi­schen Belastung ist weiterhin abhängig von der Arbeits­schwere (Wärmeerzeugung durch Muskelarbeit und Er­höhung des Grundumsatzes), der Expositionsdauer und der getragenen Schutzkleidung.

Für gute Luftqualität und ausreichenden Luftaustausch muss gesorgt werden. Kalte Wand- und Fensterfronten müssen isoliert werden. Zugluft ist zu vermeiden; hier­ bei ist auch der Luftstrom von Gerätelüftern zu beachten. Ein übermäßiges Aufheizen der Räume durch Sonnenein­strahlung ist zu verhindern; gegebenenfalls sind Fenster­ jalousien anzubringen.

Arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit

Eine «Arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit» liegt dann vor, wenn beispielsweise infolge eines Arbeits­platzkonflikts eine Rückkehr an den bisherigen Ar­beitsplatz nicht vertretbar, an jedem anderen Arbeits­platz aber eine Arbeitsfähigkeit gegeben ist.


Im Falle einer rein arbeitsplatz­bezogenen Problematik kann der Arbeitnehmer keine Tag­gelder beanspruchen. Zudem gibt es keinen Sperrfristenschutz (gemäss OR Art. 336c Abs. 1 lit. b). Das bedeutet, dass bei einer arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit eine Kündigung weiterhin möglich ist.


Diese Praxis stellt auf den ursprünglichen Schutzgedanken der gesetzlichen Sperrfristenregelung ab. Bei einer rein arbeitsplatz­bezogenen Problematik ist die betroffene Person in keiner Weise in ihrer Stellensuche gehindert. Der Arbeitnehmer muss also gar nicht geschützt werden, da er für alle anderen Tätigkeiten voll leistungs- und arbeitsfähig ist.

Arbeitsschwere

Die maximale Belastung in kg kann wie folgt eingeteilt werden:

  • leicht (bis 10 kg)
  • mittelschwer (10 bis 20 kg)
  • schwer (20 bis 40 kg)
  • Sehr schwer (> 40 kg)


Körperlich leichte Arbeit: Handhaben leichter Werkstücke und Handwerkszeuge, Tragen von weni­ger als 10 Kilogramm, Bedienen leichtgehender Steu­erhebel und Kontroller oder ähnlicher mechanisch wirkender Einrichtungen und lang dauerndes Stehen oder ständiges Umhergehen (bei Dauerbelastung). Bis zu 5 Prozent der Arbeitszeit (oder zweimal pro Stunde) können mit mittelschweren Arbeitsanteilen belastet sein. Belastende Körperhaltungen (Zwangs­haltungen, Haltearbeit) erhöhen die Arbeitsschwere um eine Stufe.

Körperlich mittelschwere Arbeit: Heben und Tragen mittelschwerer Lasten in der Ebene von 10 bis 20 Kilogramm oder beim Hantieren, die den gleichen Kraftaufwand erfordern. Handhaben von etwa 1 bis 3 Kilogramm schwerge­hender Steuereinrichtungen. Auch kör­perlich leichte Arbeiten mit zusätzlicher Ermüdung durch Haltearbeit mässigen Grades sowie beispiels­weise ein Arbeiten am Schleifstein, mit Bohrwinden und Handbohrmaschinen werden als körperlich mittelschwere Arbeit eingestuft. Es können auch bis zu 5 Prozent der Arbeitszeit (oder zweimal pro Stun­de) schwere Arbeitsanteile enthalten sein. Belastende Körperhaltungen (Haltearbeit, Zwangshaltungen) erhöhen die Arbeitsschwere um eine Stufe.

Körperlich schwere Arbeit: Tragen von 20 bis zu 40 Kilogramm schweren Lasten in der Ebene oder beim Steigen unter mittleren Lasten und beim Handhaben von Werkzeugen (über 3 Kilo­gramm Gewicht), auch bei Arbeiten mit Kraftwerk­ zeugen mit starker Rückstosswirkung, beim Schau­feln, Graben und Hacken. Mittelschwere Arbeiten in angespannter Körperhaltung, zum Beispiel in gebückter, kniender oder liegender Stellung können als schwere Arbeit eingestuft werden. Belastende Körperhaltungen (Zwangshaltungen, Haltearbeit) erhöhen die Arbeitsschwere um eine Stufe.

Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit (AUF) ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.

(Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG Art. 6)


Die bisher ausgeübte Tätigkeit im Beruf oder Aufgabenbereich kann infolge eines Gesundheitsschadens nicht mehr bzw. nur noch in beschränktem Masse bzw. nur noch unter der Gefahr einer Verschlimmerung des Gesundheitszustands ausgeübt werden. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ist Sache der Ärzte, sie wird in Prozenten geschätzt.


Nicht jede Krankheit führt zu einer Arbeitsunfähigkeit. Im Zusammenhang mit Versicherungsleistungsansprüchen ist für die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung einzig massgebend, inwieweit sich bestimmte objektive Befunde leistungsmindernd auswirken. Das subjektive Empfinden eines Arbeitnehmers bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, eine Arbeitsleistung zu erbringen, ist nicht massgebend.


Im Normalfall bezieht sich eine AUF auf ein 100% Pensum. Eine AUF von 50% bedeutet, dass eine Präsenz am Arbeitsplatz von 50% bei voller Leistung möglich ist. Demzufolge wären Mitarbeiter mit einem Beschäftigungsgrad von 70%, denen eine AUF von 50% attestiert wird, effektiv zu 50% arbeitsfähig bzw. zu 20% arbeitsunfähig. Falls eine Präsenz am Arbeitsplatz von 100% bei nur halber Leistung gemeint ist, muss dies im Zeugnis speziell vermerkt werden.


Wenn Präsenzzeit und Leistungsfähigkeit eingeschränkt sind, werden beide Einschränkungsgrade multipliziert und in % ausgedrückt. Beispiel: Eine Person kann während 50% der Arbeitszeit zu 50% belastet werden. Daraus ergibt sich eine Arbeitsfähigkeit von 25% (nämlich 50% von 50%) bzw. eine Arbeitsunfähigkeit von 75%.


Folgende Faktoren können keine Arbeitsunfähigkeit begründen bzw. können ein Fernbleiben von der Arbeit nicht rechtfertigen:

  • konstitutionelle Schwäche
  • gelegentliches Unwohlsein
  • natürliche Körperprozesse (Mutterschaft, physiologische Alterung, Trauerreaktion, vorübergehende leichte depressive Verstimmung)
  • mangelnde Motivation
  • belastendes Arbeitsumfeld ohne psychiatrische Diagnose
  • berufliche Unzufriedenheit
  • Kuren oder Training als präventive Massnahmen
  • kosmetische Eingriffe


Folgende krankheits-, unfall- oder invaliditätsfremde Faktoren sind bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ausser Acht zu lassen:

  • Wirtschaftslage
  • Situation auf dem Arbeitsmarkt
  • soziokulturelle Faktoren
  • Bildungsstand
  • Sprache
  • Ethnie
  • Religion
  • Alter
  • Motivation
  • Stellenlosigkeit
  • familiäre Verhältnisse
  • Aggravation


Kurz gesagt: Alle Faktoren, die keinen ursprünglichen und nachweisbaren medizinischen Inhalt haben, dürfen nicht in die Beurteilung der AUF einfliessen.

B

Baugewerbe
Im Baugewerbe bestehen körperliche Belastungen mit Zwangshaltungen, Heben und Tragen schwerer Lasten, Lärmbelastung, Staubexposition und hautbelastende Tätigkeiten. Arbeitsmedizinische Vorsorge in der Bauwirtschaft umfasst Vorsorgeuntersuchungen, Anwendung persönlicher Schutzausrüstung (Sicherheitsschuhe, Gehörschutz), Hautschutz, Arbeitsgestaltung (mechanische Versetzhilfen) und Massnahmen der Primärprävention (Ergonomie, Rückentraining).
Beanspruchung
Unter Beanspruchung versteht man die Reaktion eines Menschen auf eine einwirkende Belastung. Die Beanspruchung hängt von Art, Dauer und Stärke der Belastung sowie von individuellen Faktoren ab.
Belastung
Unter Belastung werden alle von aussen auf den Menschen einwirkenden Einflussfaktoren zusammengefasst, die eine Veränderung im Organismus auslösen. Belastungen können unterschieden werden, ob sie aus einer Arbeitsaufgabe oder durch einen Arbeitsumgebungsfaktor entstehen.
Berufskrankheit

Eine Berufskrankheit nach UVG Artikel 9.1 liegt dann vor, wenn eine Krankheit mit Wahrscheinlichkeit ausschliesslich oder vorwiegend (>50%) durch berufliche Faktoren verursacht worden ist, sofern ein Listenstoff oder eine Listenkrankheit gemäss Verordnung für die Unfallversicherung UVV Anhang 1 der Krankheit zugrunde liegt.

Eine Berufskrankheit nach UVG Artikel 9.2 liegt dann vor, wenn nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend (> 75%) durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist.

C

Chemische Industrie
In der chemischen Industrie entstehen tätigkeitsspezifische Belastungen durch potenzielle Exposition gegenüber Gefahrstoffen (Probenahmen, Abfall-, Wartungs-, Reparatur- und Reinigungsarbeiten), Heben und Tragen schwerer Lasten, Arbeiten in Zwangshaltungen, Steuer- und Überwachungstätigkeiten, Hitzearbeit, Schichtarbeit, Lärm und durch das Tragen persönlicher Schutzausrüstungen (Atemschutz). Arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst körperliche Untersuchung und Biomonitoring für eine Objektivierung und Quantifizierung substanzspezifischer Expositionen und besonderer Beachtung hautresorptiver Stoffe. Der Umgang mit Lösemitteln, reizenden und sensibilisierenden Substanzen und Feuchtarbeit erfordern in der chemischen Industrie umfassende Hautschutzprogramme.

D

Diabetes mellitus

Einschränkungen richten sich nach der Schwere des Diabetes, nach der Einstellbarkeit und nach Art und Ausmass der diabetischen Spätkomplikationen. Diabetiker mit Neigung zu Hypoglykämie-Episoden sind für Arbeiten mit potenzieller Selbst- und Fremdgefährdung ungeeignet. Zudem gilt es verkehrsmedizinische Vorschriften zu beachten. Einschränkungen bestehen in der Regel auch bei Schichtarbeit. Die regelmässigen Blutzucker-Selbstkontrollen können unter Umständen vermehrte Arbeitspausen in der Grössenordnung von einer Stunde täglich bedingen.

Dienstleistungsbetriebe
Beschäftigte in Dienstleistungsberufen gehören sehr unterschiedlichen Berufsfeldern und -gruppen aus dem primären Dienstleistungssektor (Handel, Bürotätigkeit, Reinigung, Bewirtung, Lagerung, Transport) und dem sekundären Dienstleistungssektor (Forschung, Entwicklung, Veröffentlichung, Lehre, Erziehung, Beratung, Management, Betreuung, Pflege) an. Neben körperlichen Belastungen treten vor allem psychische Belastungen auf.
Druckgewerbe
Im Druckgewerbe bestehen Belastungen durch Lärm (Druckvorgang), Lösemittel (Maschinenreinigung) und wirbelsäulenbelastende Arbeiten in Zwangshaltungen. Bei Umgang mit Lösemitteln tritt sowohl eine dermale als auch inhalative Belastung auf. Arbeitsmedizinische Vorsorge beeinhaltet Untersuchung und Beratung. Ein in der Praxis etabliertes Hautschutzprogramm dient der Prävention und der Früherkennung von Hauterkrankungen.

E

EFL
Evaluation funktioneller Leistungsfähigkeit (EFL) Z.B. nach Isernhagen – ist ein standardisiertes Verfahren zur Überprüfung der funktionellen motorischen Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben mit arbeitsplatzbezogenen Testelementen. Mit dieser Methode ist eine detaillierte Erfassung und realitätsnah eine Beurteilung der körperlichen Fähigkeiten und Defizite möglich. Das System beinhaltet Beobachtungen der gesamten körperlichen Funktionskette unter Belastung und des Verhaltens des Probanden eine Konsistenzbeurteilung (Prüfung der Stimmigkeit im Rahmen der gesamten Testbatterie und im Quervergleich zu klinischen Befunden und Ergebnisse der Befragung) sowie eine standardisierte Berichterstattung.
Eigen- und Fremdgefährdung
Bei Erkrankungen wie zum Beispiel Anfallsleiden, Schwindel, Synkopen und Blutungsneigung können Tätigkeiten mit Unfall- Verletzungsgefahr (zum Beispiel auf Leitern und Gerüsten, mit Starkstrom, an Maschinen ohne geeignete Schutzvorrichtung, Tätigkeiten im Personenbeförderungsverkehr) auch bei Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften zur Eigen- und oder Fremdgefährdung führen. In der Psychiatrie bezeichnen Selbstgefährdung und Fremdgefährdung ein selbstverletzendes bis suizidales beziehungsweise ein hochgradig fremdaggressives Verhalten das Anlass Unterbringung des Patienten in einem psychiatrischen Krankenhaus sein kann.
Elektrotechnik
In der Elektrotechnik bestehen branchenspezifische Belastungen durch ionisierende Strahlung, elektromagnetische Felder, Arbeiten in Reinraumtechnik und Sauerstoff-Reduktion, Absturzgefahr, Zeitdruck und wechselnde Einsatzorte.
Ellbogengelenk und Vorderarm

Ellbogen-Extensions- / Flexionsdefizit: Ein Extensionsausfall ist erfah- rungsgemäss weniger gravierend als ein Flexionsausfall. Einschrän- kungen bestehen beim Heben und Tragen von Lasten, bei der Bedie- nung von Apparaten und in den Aktivitäten des täglichen Lebens (Essen, Körperpflege; Einschränkungen oft gravierender als in den beruflichen Verrichtungen). Bei Pro- oder Supinationsdefiziten sind repetitive, belastende Umwendbewegungen oft nicht mehr möglich, was sich auch auf die Handposition ungünstig auswirken kann (Fein- mechanik, Tastaturschreiben etc.).

Epilepsie

Generell ist bei Versicherten mit Epilepsie zu beachten, ob zusätzlich andere neurologische, neuropsychologische Störungen oder psychiat- rische Störungen (Persönlichkeitsveränderungen) vorliegen. Zudem sind Anfallsemiologie und Behandlungsstand zu berücksichtigen. In der Regel besteht eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, in dem lediglich bestimmte Tätigkeiten nicht mehr möglich sind. Versi- cherte, die mindestens zwei Jahre nach Beendigung der antiepilepti- schen Behandlung anfallsfrei sind, keine psychopathologischen Auffäl- ligkeiten aufweisen und in der EEG-Untersuchung keine für Epilepsie spezifischen Veränderungen zeigen, gelten als geheilt. Liegt eine aktive Epilepsie vor, besteht eine erhöhte Verletzungsgefahr und damit eine Einschränkung für das Besteigen von und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, das Arbeiten an laufenden Maschinen und auf Arbeitsstel- len, auf denen Verantwortung für andere zu tragen ist oder wo Publi- kumsverkehr herrscht. Schichtarbeiten sind besonders für Patienten mit generalisierter Epilepsie wenig geeignet; ein allfälliges Verbot von Schichtarbeit hängt vom vorliegenden Epilepsiesyndrom ab. Für Berufsfahrer, Piloten, Lokomotivführer etc. sind die einschlägigen gesetzlichen und arbeitsmedizinischen Bestimmungen zu beachten.

Erwerbsunfähigkeit
Erwerbsunfähig ist, wer aufgrund des Gesundheitsschadens auf dem gesamten in Betracht kommenden Arbeitsmarkt keine Erwerbsarbeit mehr ausüben kann.

F

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist gegenüber den Mitarbeitenden dazu verpflichtet, ihre Persönlichkeit zu achten und zu schützen, auf ihre Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Bei Verletzung dieser Schutzpflichten kann der Arbeitgeber ansonsten von Mitarbeitenden haftbar gemacht werden.


Der Arbeitgeber hat nach der allgemeinen Fürsorgepflicht den Mitarbeitenden Schutz und Fürsorge zu gewähren und deren berechtigte Interessen zu wahren. Der Persönlichkeitsschutz der Mitarbeitenden ist ein Ausfluss der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und wird in Art. 328 Abs. 1 Obligationenrecht (OR) konkretisiert. Zu den geschützten Persönlichkeitsgütern gehören insbesondere das Leben, Gesundheit, körperliche Integrität, persönliche und berufliche Ehre, Stellung und Ansehen im Beruf, Geheim- und Privatsphäre, Meinungsäusserungsfreiheit und die Freiheit der gewerkschaftlichen Organisation.

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers erfordert dabei nicht nur die Unterlassung von Pflichtverletzungen, sondern auch ein aktives Tätigwerden des Arbeitgebers. Gemäss Art. 328 Abs. 2 OR ist der Arbeitgeber zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Mitarbeitenden dazu verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebs angemessen sind, soweit es ihm mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung billigerweise zugemutet werden kann.


Unter dem Teilaspekt Schutz von Leben und Gesundheit ist der Arbeitgeber insbesondere zur Verhütung von Betriebsunfällen und Berufskrankheiten verpflichtet (Art. 82 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Das UVG und die dazugehörige Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) enthalten Vorschriften betreffend die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten. Die Bestimmungen des UVG sind in sämtlichen Betrieben in der Schweiz anwendbar, die Arbeitnehmer beschäftigen.

G

Gelenkprothesen

Auch bei gutem postoperativen Resultat mit in der Regel normalem Bewegungsumfang weisen künstliche Gelenke nicht die gleiche Belastbarkeit auf wie die natürlichen Gelenke, wobei es keine wesentliche Rolle spielt, ob ein partieller oder ein totalendoprothetischer Ersatz erfolgt ist. Im Hinblick auf die Lebensdauer der Gelenkprothesen – respektive um den Zeitpunkt eines allfälligen Pro- thesenersatzes zu verzögern – können den Patienten nicht mehr alle Tätigkeiten uneingeschränkt zugemutet werden. Namentlich Arbeiten mit länger dauernder Vibrationsbelastung, forcierten Torsionskräften respektive Rotationen, mit der Notwendigkeit von Sprüngen im Sinne von axialen Belastungen oder der Notwendigkeit des Einnehmens von Zwangspositionen der operierten Gelenke sind nur in eingeschränktem Masse zumutbar. Auch das Heben und vor allem das körperferne Transportieren von Lasten ist nur noch eingeschränkt zumutbar.

Stossabsorbierende Schuheinlagen wirken sich günstig auf die Gelenkstatik aus und können kurzdauernde Vibrationsbelastungen mindern, ohne dass dadurch die entsprechenden Kräfte vollständig neutralisiert werden könnten. Die Einsatzfähigkeit eines Patienten nach alloarthroplastischem Ersatz ist auch abhängig vom präoperativen Zustandsbild: Patienten, deren Muskulatur noch nicht degenerativ verändert war und deren Kapsel-/Bandapparat keine Schrumpfungen aufgewiesen hat, können wesentlich schneller und nachhaltiger rehabilitiert werden als Personen mit weichteilbedingt eingeschränkter Beweglichkeit und reduzierter Kraft

Gesundheitsberufe
Die Tätigkeit von Beschäftigten im Gesundheitsdienst erfolgt in stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen. Belastungen bestehen durch eine erhöhte Infektionsgefährdung (Patientenkontakt, Kontakt zu Körperflüssigkeiten), Heben und Tragen (Patientenbetreuung), Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen, ionisierende Strahlung (Röntgen, invasive Diagnostik und Therapie), Gefahrstoffe (Anästhesie, Pathologie, Apotheke) und Schichtarbeit. Psychische Belastungen entstehen beispielsweisedurch Notfall- und Überforderungssituationen.

H

Handgelenk und Hand

Je nach Störung von Hand- und Handgelenksfunktionen sind gewisse Griffformen nicht mehr möglich (z. B. Grob-, Spitz-, Schlüssel- oder Hakengriff). Es können Behinderungen für Tätigkeiten mit spezifischer manueller Beanspruchung daraus resultieren (z. B. Feinmechanik, Auto-/ Maschinenmechanik, Hantieren mit Werkzeugen, Handlangerarbeiten). Bei einer Handgelenksarthrodese steht die Hand in einer fixen Relation zum Vorderarm. Schwer zugängliche Stellen können unter Umständen nicht mehr erreicht werden. Bei Maurern ist zwischen Steinhand und Kellenhand zu differenzieren. Die Ausübung einer Chauffeurtätigkeit ist bei Handgelenksarthrodese in der Regel noch möglich. Die Händigkeit kann sich unter Umständen durch Umgewöhnung ändern, was gegebenenfalls zu dokumentieren ist.

Häufigkeit von Belastungen
Die Häufigkeit von Bewegungen, Haltungen

und Belastungen während eines Tages kann wie folgt kategorisiert werden:

  • selten (0.5 h pro 8h/Tag)
  • manchmal (0.5 bis 3 h pro 8h/Tag)
  • oft (3 bis 5.5 h pro 8h/Tag)
  • sehr oft (5.5 h bis 8h pro 8h/Tag)

Heben und Tragen
Der Begriff Heben und Tragen bezeichnet das Bewegen von Lasten in vertikaler (Heben und Senken) und horizontaler (Tragen) Richtung ohne technische Hilfsmittel. Dabei spielen die Körperhaltung und die Händigkeit eine besondere Rolle.
Herzkrankheiten

Die Beurteilung der Einschränkung erfordert in der Regel eine fachärztliche Untersuchung und Funktionsdiagnostik. Folgende Faktoren sind zu berücksichtigen: Beschwerden in Abhängigkeit von der körperlichen Belastung (NYHA-Klasse), symptomlimitierter Belastungstest (bis zum Auftreten von Angina pectoris, Atemnot oder Erschöpfung respektive Zeichen einer Ischämie im Elektrokardiogramm, bzw. eines Blutdruckabfalles). Allenfalls Ergänzung der Ergometrie durch Ergebnisse der Szintigraphie oder Stressechokardiographie (Auftreten einer belastungsinduzierten Ischämie) oder einer Spiroergometrie (siehe Lungenkrankheiten).  Je nach Ursache der kardialen Problematik ist ein Einbezug der Ergebnisse der Echokardiographie (inkl. Doppleruntersuchungen, beispielsweise bei Klappenvitien) nötig. Zur Beurteilung der körperlichen Beanspruchung während der beruflichen Tätigkeit kann eine Herzfrequenzmessung mittels Langzeit-EKG, allenfalls ergänzt durch eine Langzeitblutdruckmessung, herangezogen werden. Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit hat nach der Durchführung allfälliger Interventionen (kardiologisch-interventionell oder herzchirurgisch) zu erfolgen. Einschränkungen können sich für einen bestimmten Schweregrad der körperlichen Arbeit respektive für das Heben oder Tragen von Lasten ergeben. Auch Arbeiten unter Zeitdruck oder Arbeiten mit subjektiv empfundenen psychosozialen Belastungen («Stress») können in bestimmten Situationen nicht mehr zumutbar sein. Bei Patienten mit Herzschrittmachern ist die Frage von elektromagnetischen Feldern an Arbeitsplätzen abzuklären. Bei antikoagulierten Patienten sind Tätigkeiten mit erhöhtem Verletzungsrisiko zu meiden. Liegt zusätzlich eine ständige Angst vor einem Zweitinfarkt vor, ist vorgängig der Einschät- zung an ein ambulantes kardiales Rehabilitationsprogramm zu denken, in dem sich die Fachleute im Rahmen der Kontrolle kardiovaskulärer Risikofaktoren und -indikatoren auch dem Umgang mit Zukunftsängsten und mit unvermeidlichem Stress annehmen.


Beziehung zwischen ergometrischer Maximalleistung, Dauerbelastung und körperlicher Belastbarkeit:


Maximalleistung bei

der Ergometrie

Dauerbelastbarkeit

körperliche Belastbarkeit

75 Watt

50 Watt

leicht

75 - 125 Watt

50-75 Watt

mittelschwer

125 - 150 Watt

75-100 Watt

schwer

>150 Watt

> 100 Watt

sehr schwer


Hirnfunktionsstörungen

Krankheits- und unfallbedingte Schädigungen des Gehirns können kognitive Leistungen wie Gedächtnisfähigkeit, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit sowie Problemlöseverhalten reduzieren. Die Ablenkbarkeit nimmt häufig zu. Ausserdem kann es vor allem bei Schädigung frontaler Hirnstrukturen zu Veränderungen im Verhalten wie vermehrter Reizbarkeit, Teilnahmslosigkeit oder verändertem Sozi- alverhalten kommen. Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Bewältigung konkreter beruflicher Aufgaben gegeben sind. Im Sinne einer Anosodiaphorie bemerken die Betroffenen ihre Einbussen selbst manchmal nur in einem geringen Ausmass. Deshalb sind die anam- nestischen Angaben gegebenenfalls durch zusätzliche externe Infor- mationen zu validieren. Nicht selten liegt eine abnorm erhöhte Ermüd- barkeit vor, welche die berufliche Dauerleitungsfähigkeit reduziert. Die speziellen Anforderungen an die Teilnahme im Strassenverkehr sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen.

Hitzearbeit

Hitze ist störend hoch empfundene oder schädigende Temperatur. Die Einwirkung hängt von der Dauer und Art der Wärme (insbesondere Luftfeuchtigkeit), der Luftbewegung und der muskulären Belastung ab. Hitze macht erfahrungsgemäss Patienten mit Herz- und Kreislaufleiden, Hauterkrankungen oder Adipositas besonders zu schaffen und kann auch den Einsatz von Diabetikern oder Nierenkranken beschränken.

Hüftgelenk

Einschränkungen der Hüftgelenksfunktion wirken sich auf ausschliesslich gehend oder stehend zu verrichtende Tätigkeiten aus. Relative Einschränkung gibt es für das Besteigen von Leitern und Gerüsten, für längeres Abwärtsgehen und das Hinunterspringen. In der Regel

entstehen keine Einschränkung für im Sitzen zu verrichtende oder wechselbelastende Tätigkeiten. Bei sitzenden Tätigkeiten ist allenfalls eine Stuhlanpassung zu empfehlen.

I

Invalidität
Invalidität ist nach schweizerischem Sozialversicherungsrecht wirtschaftlich und nicht medizinisch definiert. Sie ist definiert als die voraussichtlich bleibende ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Die Invaliden- oder Unfallversicherung vergleicht das Einkommen ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mit dem möglichen Einkommen, das trotz gesundheitlicher Beschwerden noch erzielt werden könnte. Eine Erwerbseinbusse von zum Beispiel 60 Prozent ergibt eine Invalidenrente von 60%.

J

K

Kälte

Bei Nässe, Kälte oder Zugluft kann der Einsatz von

Patienten mit rheumatischen Erkrankungen, Herz- und Kreislaufleiden, Lungenleiden, Nierenleiden oder auch chronischen Rückenleiden limitiert sein.

Konzentration
Als Konzentration wird die Fähigkeit bezeichnet, die Aufmerksamkeit für eine bestimmte Zeitspanne einer Tätigkeit oder einem Thema zuwenden zu können.
Kontakte mit anderen Menschen

Einschränkungen im Kontakt mit anderen Menschen müssen gesondert erhoben und erwähnt werden: Bei manchen psychischen Störungen ist eine Arbeit allein möglich, nicht jedoch im Team, im Grossraumbüro oder mit häufigem Kundenkontakt. Bei anderen ist Teamarbeit möglich oder Arbeit unter Anleitung, nicht jedoch selbst- ständig und allein.

Kniegelenk

Aus Gonarthrosen mit Gelenkinstabilität können sich Einschränkungen für das Besteigen von Leitern und Gerüsten, das Arbeiten in kauernder, kniender oder (bedingt) stehender Position sowie das Gehen in unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen oder Hinunterspringen ergeben. Meist keine Einschränkungen gibt es für wechselbelastende Tätigkeiten und für im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten ohne Zwangshaltung für das betroffene Bein (z. B. Pedalbedienung) respektive genügender Beinfreiheit für Spontanbewegungen. Rezidivierende Schwellungszustände (Gelenksergüsse) sind zu berücksichtigen.

Krankheit

Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. (Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG Art. 3)


Nicht jede Krankheit führt zu einer Arbeitsunfähigkeit. Ist es dem Arbeitnehmer wegender Krankheit unmöglich oder unzumutbar, seiner Arbeit nachzugehen, ist er arbeitsunfähig und darf der Arbeit fernbleiben. Massgebend sind die Art der Krankheit und die Art der Arbeit – dieselbe Krankheit kann sich auf Büromitarbeiter anders auswirken als auf Handwerker.


Gesetzlich werden dem Versicherten die Pflicht zur Mitwirkung und zur Schadenminderung auferlegt, was bedeutet, dass er im Hinblick auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess das ihm Zumutbare beizutragen hat.

Kreislaufkrankheiten

Periphere arterielle Verschlusskrankheit der unteren Extremitäten: Einschränkungen in Abhängigkeit der Schwere (Klassifikationen) der Erkrankung. Zusätzlich zu berücksichtigen sind allfällige Einschränkungen bei Arbeiten in Zwangshaltungen (z. B. Hocke) und bei Verletzungsgefahr (Antikoagulation). Chronische venöse Insuffizienz, chroni- sches Lymphödem der unteren Extremitäten: Abhängig vom Schweregrad (Klassifikationen), keine ausschliesslich im Stehen auszu- führende Tätigkeiten, vor allem wenn das Tragen von Kompressionsstrümpfen nicht möglich ist.

Kündigungsfrist und Sperrfrist

Kündigungsfrist

Wenn vertraglich nicht anders geregelt, gelten in der Schweiz folgende Kündigungsfristen:

  • der Probezeit : 7 Kalendertage
  • im ersten Anstellungsjahr: 1 Monat, Kündigung jeweils auf das Monatsende möglich (Beispiel: Wenn das Kündigungsdatum der 13. Juni ist und Sie einen Monat Kündigungsfrist haben, dann endet Ihr Arbeitsvertrag am 31. Juli.)
  • vom zweiten bis zum neunten Anstellungsjahr: 2 Monate, jeweils auf das Monatsende
  • ab dem zehnten Anstellungsjahr: 3 Monate, jeweils auf das Monatsende.


Unterbrechung der Kündigungsfrist

Wenn der Arbeitnehmer nach der Kündigung durch den Arbeitgeber krank wird oder einen Unfall hat, ist die Kündigungsfrist unterbrochen. In diesen Fällen verlängert sich die Kündigungsfrist um die Dauer der Arbeitsunfähigkeit (maximal um die Dauer der Sperrfrist).


Zu beachten ist, dass bei vereinbartem Endtermin für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z.B. Monatsende) die Kündigungsfrist sich bis zum nächsten Endtermin verlängert (Art. 336c Abs. 3 OR). Dies ist die sogenannte «Aufrundungsfrist».


Sperrfrist

Bei Krankheit oder Unfall darf der Arbeitgeber nicht kündigen. In diesen Fällen sind die Angestellten während der sogenannten Sperrfrist vor Kündigung geschützt:

  • 30 Tage im ersten Anstellungsjahr
  • 90 Tage vom zweiten bis zum fünften Anstellungsjahr
  • 180 Tage ab dem sechsten Anstellungsjahr


Dasselbe gilt bei Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Geburt.


In all diesen Fällen muss der Arbeitgeber warten, bis die oder der Angestellte wieder zur Arbeit kommt. Erst dann ist eine Kündigung erlaubt.


Um die Bedeutung einer Gesetzesnorm zu erfassen, muss man sich immer fragen, was der Wille des Gesetzgebers beim Erlass dieser Norm war. Der Gedanke hinter dem Sperrfristenschutz ist der Schutz des Arbeitnehmers während einer Krankheit. Es soll ihm einerseits nicht sofort gekündigt werden können und andererseits soll ihm die volle Kündigungsfrist für die Stellensuche zur Verfügung stehen. Anders ausgedrückt kann man sagen, dass die Sperrfristen den Arbeitnehmer in seinem wirtschaftlichen Fortkommen schützen und ihm insbesondere Gewähr bieten sollen, sich für eine neue Stelle bewerben zu können.

Der Sperrfristenschutz richtet sich also weniger auf den angestammten Arbeitsplatz, als vielmehr auf die anderen Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt.


Bei einer rein arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit kommen die Sperrfristenschutz-Bestimmungen nicht zur Anwendung.

L

Lähmungen

Es muss unterschieden werden zwischen peripheren Lähmungen (Läsion eines Nerven, eines Plexus), spinalen Lähmungen (mit Para- oder Tetraplegie oder -parese) und zerebralen Lähmungen (meist Hemiparese oder Hemiplegie). Hier kommen die Einschränkungen, wie sie bei den Funktionsstörungen der oberen bzw. unteren Extremität genannt sind, sinngemäss zur Anwendung. Feinmotorische Störungen können auch bei rein sensiblen neurologischen Ausfällen vorhanden sein. Exponierte Extremitäten sind in dieser Situation oft einem Verletzungsrisiko ausgesetzt, was es bei der Beurteilung zu berücksichtigen gilt.

Lohnfortzahlung

Das Arbeitsverhältnis nach Schweizer Recht ist ein Austauschverhältnis – Lohn gegen Arbeit.

Der Arbeitnehmer hat die Pflicht zur persönlichen Leistung, der Arbeitgeber die Pflicht zur Lohnzahlung. Arbeitsrecht ist aber auch Sozialrecht. Kann der Arbeitnehmer unverschuldet und aus persönlichen Gründen nicht arbeiten, erhält er trotzdem den Lohn. Zumindest für eine bestimmte Zeit und unter bestimmten Voraussetzungen.


Ärztliches Zeugnis

Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit oder Unfall Arbeitsunfähigkeit geltend macht, hat er dies zu belegen. Dieser Beweis wird in der Regel durch ein ärztliches Zeugnis erbracht. Streng genommen ist aber ein Arztzeugnis kein Beweismittel, sondern lediglich eine qualifizierte Behauptung, weil sie von einer Fachperson stammt. Dennoch reicht ein Arztzeugnis in der Praxis vorerst aus, zumindest, solange es nicht durch eine detailliertere vertrauensärztliche Zweitmeinung in Zweifel gezogen wird.


Voraussetzungen für die Lohnfortzahlung

Art. 324a OR regelt, dass ein Arbeitnehmer, der aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie z.B. Krankheit, für eine beschränkte Zeit den Lohn weiter erhält.

Voraussetzung für die Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit ist, dass die Arbeitsunfähigkeit ohne Verschulden des Arbeitnehmers entstanden ist. Die Lohnfortzahlung erfolgt also nur, wenn der Grund für die Abwesenheit in der Person des Arbeitnehmers liegt und diese Abwesenheit unverschuldet ist.


Lohnfortzahlung erfolgt bei Arbeitsverhinderung infolge

  • Krankheit inkl. ärztlich attestierten Schwangerschaftsabsenzen
  • Unfall
  • der Erfüllung gesetzlicher Pflichten (wie Militärdienst, Zivildienst, Feuerwehrdienst, etc.)
  • personenbezogene Gründe (wie Arztbesuch, Umzug, Heirat, temporäre Pflege eines erkrankten Angehörigen, etc.)
  • Keine Lohnfortzahlungspflicht besteht bei andern Verhinderungsgründen wie Naturkatastrophen, Flugverbot, Flugstornierungen, Grenzschliessung, Stromausfälle, Verkehrszusammenbrüche, Stau, Strassensperrungen, Lawinenniedergängen, Schneefall, Seuchensperren, Pandemie etc. Hier liegt der Grund der Arbeitsverhinderung nicht in der Person des Arbeitnehmers.


Eine zweite Voraussetzung ist, dass die Absenz unverschuldet ist:

  • Dabei gelten Verkehrsunfälle, Sportunfälle zum Beispiel beim Skifahren, Bergsteigen, Tauchen, Reiten oder Deltasegeln, verordnete Kuraufenthalte etc. als unverschuldet.
  • Als verschuldete Absenzen gelten solche bei waghalsigen Unternehmen wie Fahren in angetrunkenem Zustand, Risikosportarten wie Motocross-Rennen, Skitouren trotz grosser Lawinengefahr, Klettertouren trotz drohendem Wettereinbruch, durch eine übermässige Belastung des Körpers etc.
  • Unklar ist die Situation bei Suchtkrankheiten wie Alkoholismus, Drogensucht, Nikotinabhängigkeit. In der Regel besteht während Behandlungszeiten bei Suchtkrankheit Lohnfortzahlungspflicht. Als verschuldet gelten sicher Ausfälle, welche beispielsweise auf eine durchzechte Nacht zurückzuführen sind. Hier besteht keine Lohnfortzahlungspflicht.


Die dritte Voraussetzung ist ein Arbeitsverhältnis, welches mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde. Gegebenenfalls gilt somit eine Karenzfrist von drei Monaten.


Lohnfortzahlung während Krankheit

Mit Krankentaggeldversicherung

Das Gesetz schreibt dem Arbeitgeber nicht vor eine Krankentagegeldversicherung abzuschliessen, jedoch wird es zum Vorteil beider Vertragsparteien häufig vorgesehen. Die meisten Versicherungen decken einen Anspruch auf 80% des Lohnes während 720 oder 730 Tagen innert 900 Tagen. Jedoch sind die Versicherungspolicen und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen massgebend. Viele Versicherungslösungen sehen eine Wartefrist von 30 oder 60 Tagen vor. In der Wartefrist muss der Arbeitgeber den Lohn bezahlen. In der Praxis zahlen die Arbeitgeber in der Wartefrist oft 100%, und erst mit Eintritt der Leistungen der Krankentaggeldversicherung wird der Lohnersatz auf 80% reduziert.


Ohne Krankentaggeldversicherung

In diesem Fall gilt die Regelung gemäss OR Art. 324a Abs. 2. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer im Krankheitsfall den vollen Lohn für eine bestimmte Dauer pro Dienstjahr bezahlen (im 1. Dienstjahr 3 Wochen, dann je nach Dienstjahren bis 6 Monate), sofern das Arbeitsverhältnis bereits mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde.


Lohnfortzahlung nach Unfall

Die Wartefrist oder Wartezeit beträgt gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) zwei Tage. Die Lohnfortzahlung beginnt am 3. Tag, denn der Unfalltag wird als Arbeitstag angeschaut.


Lungenkrankheiten

Die Beurteilung der Einschränkungen erfordert in der Regel eine ärztliche Untersuchung und Funktionsdiagnostik, wobei Art und Intensität der Atembeschwerden zu berücksichtigen sind (subjektive Einschätzung; Schweregrad der körperlichen Anstrengung ohne/mit Auftreten von Atemnot; Auftreten von Atemwegsreizungen bei bestimmten Einwirkungen). Die Lungenfunktionsprüfung (Bodyplethysmographie /Spirometrie und Bestimmung der CO-Diffusionskapazität) gibt Auskunft über den Schweregrad der obstruktiven und restriktiven Ventilationsbehinderung sowie der Einschränkung der Diffusion. Auch eine Beurteilung des Schweregrades der bronchialen Hyperreagibilität kann indiziert sein. Allenfalls ist eine Spiroergometrie mit Messung der maximal erreichten Sauerstoffaufnahme angezeigt, aus der die zumutbare körperliche Belastung während einer Arbeitsschicht abgeleitet werden kann. Die Beurteilung der Zumutbarkeit ist nach der Optimierung der Behandlung und wenn möglich Expositionsfreiheit gegenüber verursachenden Stoffen und Einwirkungen vorzu- nehmen. Einschränkungen betreffen den Schweregrad der körperlichen Belastung sowie Arbeiten mit Expositionen gegenüber atemwegsreizenden Stäuben, Räuchen, Aerosolen, Dämpfen und Gasen sowie in Kälte und Nässe, für den Fall, dass eine unspezifische bronchiale Hyperreagibilität vorliegt.


Leitlinie zur sozialmedizinischen Beurteilung des Leistungsfähigkeit bei COPD und Asthma bronchiale der Deutschen Rentenversicherung:


Schwere Arbeit          

Mittelschwere Arbeit        

Leichte Arbeit        

FEV 1 (% Soll)

80

70-80

50-70

FEV1/VC (%)

>90

70-90

40-70

Belastbarkeit (Watt)

>125

75-125

50-75


M

Magen- und Darmerkrankungen

Bei Personen mit Colitis kann unter Umständen eine Arbeitsplatzanpassung nötig sein (Nähe zur Toilette). Arbeiten unter Zeitdruck, beispielsweise Akkordarbeit, oder Schichtarbeit können in der Regel nicht zugemutet werden. Bei Stoma-Trägern sind repetitives Heben und Tragen von Lasten sowie ungünstige Arbeitshaltungen (z. B. Hocke, knien) zu vermeiden. Eine normale Leistungsfähigkeit ist in vielen Fällen aber durchaus möglich.

Medikamente

Viele Medikamente weisen Nebenwirkungen auf, welche Arbeitnehmende negativ in ihrer Tätigkeit beeinflussen und potenziell gefährden können. So können zum Beispiel blutdrucksenkende Medikamente Abgeschlagenheit und Schwindel, gewisse antiasthmatische Medikamente oder Schilddrüsenhormone Unruhe, Angstzustände und Konzentrationsschwierigkeiten auslösen und gewisse Augentropfen die Sehfunktion beeinträchtigen.

Am häufigsten treten Nebenwirkungen, welche gewisse Tätigkeiten in gefährlicher Weise beeinträchtigen können, bei psychotrop wirksamen Medikamenten auf. Diese können Müdigkeit, Verlangsamung, Veränderungen der Wahrnehmung, des Konzentrations- und Entschlussvermögens und der Bewusstseinslage verursachen. Dazu gehören Medikamente, wie z.B. Drogensubstitutionsmittel (z.B. Buprenorphin, Methadon), bestimmte Schmerzmittel (insbesondere Opiate und Analoga), Neuroleptika, schlaffördernde und beruhigende Mittel (z.B. Z-Substanzen, Benzodiazepine), bestimmte Antidepressiva und Antihistaminika. Bei vermutlich erhöhtem Unfallrisiko durch Medikamente, soll der behandelnde Arzt kurzfristig eine Arbeitsunfähigkeit für bestimmte Tätigkeiten bescheinigen. Bei länger dauernder Notwendigkeit der Behandlung und offensichtlichen Nebenwirkungen oder Schwierigkeiten bei der Medikamenteneinstellung ist der Beizug eines Arbeitsmediziners angezeigt. Gegebenenfalls erfordert diese Situation eine Eignungsprüfung durch die Suva.

Metallgewerbe
Bei der Herstellung sowie der Be- und der Verarbeitung von Metallwerkstücken wirdzwischen Bearbeitungsverfahren (spanabhebend, nicht spanabhebend, verbindende Verfahren) oder Art des zu verarbeitenden Metalls (Leicht- oder Schwermetall, Nichteisenmetall, Edelmetall) differenziert. Es treten Belastungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Arbeiten unter Lärmeinwirkung, Hitzearbeiten, hautbelastende Arbeiten (Kühlschmiermittel, Tiefziehöle), Hitzearbeiten (Giessereien, Schmieden), Tragen spezieller Schutzkleidung und inhalative Belastungen (Schweissrauche) auf. Massnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge werden an arbeitsplatz- oder personenbezogenen Messungen (Lärm, Schweissrauche) ausgerichtet. Häufig wechselnde Tätigkeiten stellen besondere Anforderungen an die individuelle Beratung zu Auswahl und Anwendungpersönlicher Schutzausrüstungen.

N

Nachtarbeit

Bei bestimmten Erkrankungen, wie z. B. generalisierter Epilepsie, schwer einstellbarem Diabetes mellitus, chronischen Erkrankungen der Magen-Darm-Trakte, Herz-Kreislauf-Leiden, Alkohol-, Drogen-, Medikamentenabhängigkeit oder bei schwerer Depression, kann Schichtarbeit oder Nachtarbeit unter Umständen ungünstig sein. Auch nach einer Organtransplantation sind derartige Arbeitseinsätze aufgrund des

rigiden Zeitplanes der Medikamenteneinnahme möglicherweise nur bedingt realisierbar.
Nahrungsmittelgewerbe
Bei der Herstellung und Verarbeitung von Lebensmitteln bestehen Belastungen durch Arbeiten im feuchten Milieu, Umgang mit atemwegssensibilisierenden Lebensmitteln, Heben und Tragen schwerer Lasten, Lärm, besondere klimatische Bedingungen (Hitze, Kälte) sowie durch ungünstige Arbeitszeiten und hohe psychosoziale Anforderungen. Entsprechend liegen die Schwerpunkte betriebsärztlicher Tätigkeit bei der Primärprävention berufsbedingter Hauterkrankungen, obstruktiver Atemwegserkrankungen und Lärmschwerhörigkeit. Besondere Anforderungen an die Beratung werden durch Vorgaben aus dem Bereich der Lebensmittelhygiene und Produktsicherheit gestellt.

O

P

Q

R

Rheumatoide Arthritis (Chronische Polyarthritis)

Je nach Lokalisation und Schweregrad der Erkrankung ergeben sich unterschiedliche Einschränkungsmuster. Generell sind Tätigkeiten in Nässe, Kälte und unter Temperaturschwankungen zu meiden. Zu beachten ist zudem, dass die Einschränkungen als Folge von entzündlichen Prozessen an den Gelenken grösser sein können, als diejenigen bei degenerativen oder unfallbedingten Gelenksschäden. Einschränkungen können sowohl durch strukturelle Veränderungen (Gelenkdestruktionen) wie auch temporär durch entzündliche Schubsituationen entstehen. Letztere sollten separat dokumentiert und gegebenenfalls als Leistungseinbusse gewertet werden. Prognostisch sollten auch die Behandlungserfolge durch moderne, potente Therapeutika berücksichtigt werden.

Rücken

Die Beanspruchung der Wirbelsäule hängt wesentlich von den Lastgewichten ab, weitere wichtige Belastungsfaktoren sind Lasthöhe, Lastwinkel, horizontaler Lastabstand, Häufigkeit der Bewegung, Kraftauf- wand, Hubhöhe, Belastungs- und Erholungszeit, Drehung/Seitneigung, Griffbedingungen sowie individuelle Faktoren (Alter, Geschlecht, Körperbau, Körpergewicht, Kraft, Training, Erfahrung und physische Fit- ness). Aus diesen Gründen können keine allgemein verbindlichen Emp- fehlungen betreffend Belastbarkeit definiert werden. Bei HWS-Problemen sind oft zusätzlich Überkopfarbeiten sowie Vibrationen, bei Problemen am thorakolumbalen Übergang Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen des Oberkörpers zu meiden. Das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung – ob stehend oder sitzend – ist zu vermeiden. Ebenso sind unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen auszuschliessen. Eher günstig sind wechselbelastende Tätig- keiten.

S

Schadenminderungspflicht der versicherten Personen

Gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) von Taggeldversicherungen haben die versicherten Personen alles zu unternehmen, was die Genesung fördert und alles zu unterlassen, was sie verzögert. Insbesondere

muss die versicherte Person alles vermeiden, was den Heilungsverlauf gefährdet oder die Wiedererlangung der

Arbeitsfähigkeit verzögert. Werden die medizinischen Abklärungen ohne ärztliche Begründung nicht begonnen oder ohne ärztliche Begründung abgebrochen können die Versicherungsleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schwerwiegenden Fällen verweigert werden, wenn die versicherte Person die gebotenen Obliegenheiten oder Pflichten in nicht entschuldbarer Weise verletzt.

Schizophrenie

Entscheidend ist immer die aktuelle Symptomatik. Eine akute Erkrankung mit Denkstörungen, wahndeterminiertem Verhalten und Realitätsverlust führt unweigerlich zu Arbeitsunfähigkeit. Ist der akute Zustand abgeklungen, besteht jedoch prinzipiell Arbeitsfähigkeit, sofern keine chronischen psychopathologischen Symptome vorliegen, welche die akute Symptomatik überdauern. Prognostisch ungünstig ist insbesondere eine im Verlauf auftretende kontinuierliche Verschlechterung des Zustandsbildes mit einem zunehmenden Residualzustand. Auch hin- sichtlich Arbeitsfähigkeit sind akut auftretende wahnhafte Erkrankun- gen, die nach kurzer Zeit wieder abklingen, prognostisch günstiger. Sehr häufig ist jedoch die Belastbarkeit auch in Phasen ohne auffällige Psychopathologie reduziert. In der Regel führt schon allein die notwendige dauerhafte Einnahmen von Medikamenten (Neuroleptika) zu Ein- schränkungen der Leistungsfähigkeit. Bei zusätzlichen Belastungen muss mit einer Dekompensation gerechnet werden.

Schmerzen

Eine aussagekräftige Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitstätigkeiten bei Versicherten mit chronischen Schmerzen setzt voraus, dass diese gut kooperieren, leistungsbereit sind und dass die Beschwerden und Befunde konsistent sind. Qualitative und quantitative Einschrän- kungen haben das Ziel, Belastungen unterhalb der Schmerz auslösen- den Schwelle zu halten. Diese Einschränkungen sind individuell anzupassen. Es ist bei Patienten mit chronischen Schmerzen generell überlegenswert, ob sich eine Befähigung zur Arbeit sogar positiv auf die Schmerzwahrnehmung und Krankheitsentwicklung auswirken könnte.

Schultergelenk

Aus der Funktionseinschränkung eines Schultergelenks können sich Limitierungen in der Positionierung der Hand im Raum oder beim Einsatz der Hand über Brust- / Schulter-Kopfniveau ergeben. Oft ist die Fähigkeit, Leitern und Gerüste zu besteigen und auf solchen zu arbeiten, eingeschränkt. Ebenfalls können Behinderungen beim Manipulieren bestehen, das Heben und Tragen von Lasten ist oft nur noch körpernah möglich. Allenfalls können schwere Gewichte nur bis Gürtelhöhe angehoben werden. Die zumutbaren Maximallasten sind konkret anzugeben.

Schwindel

Es sind der Schweregrad des Schwindels und die schwindelauslösen- den Umstände zu berücksichtigen. Des weiteren sind die konkreten Arbeitsbedingungen und Gefährdungen zu erheben (Absturzgefahr

z. B. bei Arbeiten auf Dächern, Gerüsten, Leitern oder Podesten). Auch Arbeiten, bei denen Körperteile von rotierenden Maschinenelementen

erfasst werden können oder bei denen die Gefahr eines Sturzes in flüssigkeitsgefüllte Becken oder stromführende elektrische Anlagen besteht, können kontraindiziert sein. Schnell laufende Motorenteile können bei gestörter Optokinetik zu Problemen führen. Neben der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stellt sich die Frage des Erlasses einer Nichteignungsverfügung im Rahmen der medizinischen Berufsunfallverhütung durch die Suva. Bei auch nur subjektiven Schwindelbe-chwerden sind Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an das Gleichgewichtssystem (z. B. ungesicherte Gerüste/hohe Leitern oder Freileitungsmontagen) nicht mehr zumutbar. Zusätzlich stellt sich die Frage der Eignung für das Führen eines betrieblichen Fahrzeuges wie eines Hubstaplers oder von gefährlichen Maschinen.

Sprunggelenk und Fuss

Bei Bandinstabilitäten im Bereich des lateralen Bandapparates und bei Sprunkgelenksarthrose können – inAbhängigkeit des Schweregrades – Einschränkungen für das Gehen in unebenem Gelände, das Kauern und Knien vorliegen. Meist keine Einschränkungen für im Sitzen zu verrichtende und wechselbelastende Tätigkeiten. Relative Einschränkungen können für die Bedienung von Pedalen vorhanden sein (Chauffeurtätigkeit, Differenzierung rechts/links). Wegen der zusätzlichen, statischen Belastung sollten auch Arbeiten, die mit dem Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm verbunden sind, vermieden wer- den. Funktionseinschränkungen der Füsse haben zudem meist Auswirkungen auf im Stehen und im Gehen zu verrichtende Tätigkeiten, das Arbeiten auf Leitern und eventuell auch auf kniend zu verrichtende Tätigkeiten. Möglicherweise sind Schuhzurichtungen (Einlagen, Abrollrampe) nötig.

Störungen der Stimmung

Wird der betreffende Mensch jedoch von einem belastenden Ereignis überfordert, können depressive Symptome in Form von anhaltender Bedrücktheit, verbunden mit Hoffnungslosigkeit, Freudlosigkeit und allgemeinem Energiemangel auftreten, was sich über lange Zeit hinziehen kann. Eine solche depressive Anpassungsstörung kann für begrenzte Zeit die Belastbarkeit hinsichtlich der Arbeitsbewältigung und der Arbeitszeit einschränken.


Bei einer Depression im klinischen Sinn herrscht anhaltend eine traurig-bedrückte Stimmungslage vor mit Pessimismus, Freudlosigkeit, Initiative- und Energiemangel und meist verbunden mit weiteren Zusatzsymptomen wie Verlust des Selbstvertrauens, Schuldgefühlen, Suizidgedanken oder Lebensüberdruss und vor allem psychomotorischen Symptomen wie Agitiertheit oder Antriebsarmut. Die meisten Depressiven schlafen schlecht, geraten ins Grübeln beim Einschlafen und klagen über Durchschlafstörungen und frühes Erwachen am Morgen, was zur allgemeinen Müdigkeit und raschen Erschöpfbarkeit tagsüber beiträgt.


Leicht Depressive fallen meist wegen ihrer anhaltend bedrückten Stimmung und eines teilweisen Verlusts ihrer Spontaneität auf, klagen allenfalls über Schlafstörungen und Verlust des Selbstvertrauens. Sie bleiben in der Regel arbeitsfähig, sofern am Arbeitsplatz nicht besondere

kreative Fähigkeiten oder Flexibilität und erhöhte Anforderungen an die kognitiven Funktionen gestellt werden.


Bei mittelgradig Depressiven sind die Symptome ausgeprägter und vielfältiger. Meist ist hier auch der Antrieb gestört, und es finden sich unangemessene Schuldgefühle, Lebensüberdruss und eventuell auch weitere sogenannte somatische oder melancholische Symptome wie deutlicher Interessensverlust oder Verlust der Freude, Morgentief, Appetit- oder Gewichtsverlust, Libidoverlust. Je nach Ausprägung der Störungen und den Anforderungen, die am Arbeitsplatz gestellt werden, kann die Arbeitsfähigkeit beein- trächtigt sein.


Schwer Depressive leiden unter anhaltenden, quälenden Symptomen mit Verlust des Selbstwertgefühls und Gefühlen von Wertlosigkeit und Schuld. Suizidgedanken und -handlungen sind häufig. Das Denken ist typischerweise wesentlich verlangsamt und an Inhalten verarmt und eingeengt, sodass kaum mehr Arbeitsfähigkeit besteht.

Allfällige aktuell psychotische Symptome sind mit Arbeitsfähigkeit sicher nicht vereinbar.


Seltener sind die Symptome eines manischen Syndroms mit gehobener, euphorischer Stimmung und/oder Reizbarkeit, allenfalls Störungen der Konzentration. Die Risiken, vor allem sich selber sowohl im persönlichen wie im beruflichen Bereich zu schaden, sind für manische Patienten hoch. Selbstüberschätzung und unkritischer sozialer Umgang, mit Distanzlosigkeit oder auch aggressive Verhaltensweisen sind mit der Präsenz an einem Arbeitsplatz in der freien Wirtschaft nicht vereinbar und zwingen zu raschem psychiatrischen Handeln.

T

Tumorleiden

Es lassen sich keine allgemein gültigen Aussagen über die Auswirkungen von Tumorleiden auf die Arbeitsfähigkeit machen. Generell gilt aber, dass die Betroffenen heute selbst während der antitumorösen Therapie zumindest teilweise arbeitsfähig bleiben; in diesen Fällen stellt sich die Frage nach der noch zumutbaren Tätigkeit nicht. Eine nach Abschluss der antitumorösen Therapie vorhandene Einschränkung richtet sich nach Art und Lokalisation des verbleibenden Schadens.

U

Unfall

Ein Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte, schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).


Das Merkmal des ungewöhnlichen Faktors trifft beispielsweise dann zu, wenn die Person

  • stolpert, ausgleitet
  • oder an einem Gegenstand anstösst
  • oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern
  • eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht


Bisse bzw. Stiche durch Tiere wie Hunde, Katzen, Wespen, Bienen, Hornissen, Spinnen, Quallen oder Zecken gelten als Unfallereignis, weil sie das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors erfüllen und zu Verletzungen, Vergiftungen oder Infektionen führen können. Mückenstiche hingegen erfüllen den Unfallbegriff nicht, weil Mücken häufig vorkommen und man allgemein mit Mückenstichen rechnen muss.


Infektionen infolge Eindringen von Erregern durch eine gewaltsam gesetzte Wunde der Haut oder Schleimhaut gelten als Unfallfolgen. Bei der Wunde muss es sich um eine erhebliche Verletzung handeln (im Gegensatz zu alltäglichen Schürfungen und Kratzern).

Unfallgefahr
Arbeitnehmer mit bestimmten medizinischen Diagnosen können ein individuell erhöhtes Unfallrisiko aufweisen. Solche Situationen liegen beispielsweise bei Bewusstseinsstörungen, Schwindel, krankhaft vermehrter Müdigkeit, Seheinschränkungen oder Höreinbussen vor. So können Bewusstseinsstörungen einen Berufsunfall direkt auslösen, Einschränkungen des Sehvermögens oder Höreinbussen können eine Berufsunfallgefahr nicht erkennen lassen und Erkrankungen des Kreislaufes, der Atmungsorgane oder des Bewegungsapparates können die Flucht vor einer Unfallgefahr erschweren. Besondere Unfallgefahren mit beträchtlichem Schadenausmass bestehen insbesondere für die nachstehend genannten Arbeiten:

  • Arbeiten mit Absturzgefahr
  • Bedienen von Maschinen, bei denen Körperteile verletzt werden können
  • Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten

Urin- oder Stuhlinkontinenz
Dank der heute vorhandenen Versorgungsmöglichkeiten wirkt sich eine Urininkontinenz nicht notwendigerweise negativ auf die Arbeitsfähigkeit aus. Ungeeignet sind Arbeiten, welche den repetitiven Einsatz der Bauchpresse bedingen oder in ungünstigen Arbeitshaltungen aus- geführt werden müssen. Der Publikumsverkehr kann, vor allem bei Stuhlinkontinenz, eingeschränkt sein.

V

Verkehrsgewerbe
Im Verkehrsgewerbe stehen folgende arbeitsmedizinische Themen im Vordergrund: Lärm, bandscheibenbedingte Erkrankungen, Bewegung und Ernährung, Ermüdung und psychische Belastungen.

W

X

Y

Z

Zeitdruck

Bei Patienten, die rasch erschöpfbar sind, ist die psychische und physische Belastbarkeit begrenzt. Dies kann auch bei Herz- und Kreislaufleiden, neurologischen und psychischen Erkrankungen der Fall sein.

Zeitliche Einschränkungen

Zeitliche Einschränkungen können Folge andauernder, zermürbender Schmerzen, von Erschöpfung, Angst, depressiven Symptomen, kognitiven Einschränkungen, manifesten psychischen und neurologischen Störungen sein. Sie sind auch als Begleiterscheinung von verordneten oder nicht verordneten Medikamenten oder anderen Substanzen möglich.

Zumutbare Arbeitstätigkeit

Nach allgemein anerkannter Auffassung geht es bei der Zumutbarkeit um die Frage, ob man von einem Menschen ein bestimmtes Verhalten erwarten darf, selbst wenn dieses Unannehmlichkeiten mit sich bringt und gewisse Opfer abverlangt. Gesetzlich werden dem Versicherten nämlich die Pflicht zur Mitwirkung und zur Schadenminderung auferlegt, was bedeutet, dass er im Hinblick auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess das ihm Zumutbare beizutragen hat.


Art.21 ATSG: … entzieht sich der Versicherte einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder neue Erwerbsmöglichkeiten verspricht…können Leistungen verweigert werden


Nicht zumutbar ist, was Gefahr für Leben und Gesundheit darstellt. Das subjektive Empfinden einer Person bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, eine Arbeitsleistung zu erbringen, ist nicht massgebend. Zumutbarkeit ist als Ausdruck einer zu erwarten- den Willensanstrengung bzw. Willensanspannung zu verstehen, die nötig wäre, um allfällige Erschwernisse – z. B. Schmerzen, psychische Belastungen, eine massvolle Änderung der Lebensgewohnheiten, einen sozialen Abstieg, finanzielle Einbussen, weniger Freizeit – zu überwinden.


Das Zumutbarkeitsprofil beinhaltet die Erstellung eines Leistungsprofils (zumutbare Funktionen: Was kann die Person noch?) und eines Behindertenprofils (unzumutbare Funktionen: Was kann die Person nicht mehr?) sowie die Angabe einer medizinisch begründeten zeitlichen Einschränkung.


Die Anforderungen an den Versicherten müssen im Einklang mit seinen persönlichen Fähigkeiten und Eignungen stehen. Ist die Zumutbarkeit einer dem Leiden angepassten Arbeitstätigkeit erst einmal festgestellt, lässt sich die Wiedereingliederung entsprechend gestalten.

Zwangsstörung
Eine Zwangsstörung kann sich sowohl in Form von Zwangsgedanken mit Grübelzwang wie auch in Form von Zwangshandlungen oder beidem äussern. Zwangsgedanken können ebenso wie Zwangshandlungen einen Menschen derart in Beschlag nehmen, dass er dem Drang zum Denken oder Handeln nicht widerstehen kann, obschon dieser Drang als unsinnig und nicht eigentlich der eigenen Person entsprechend erlebt wird. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hängt davon ab, wie hinderlich sich diese Zwänge im beruflichen und sozialen Alltag auswirken. Auch besteht eine grosse Variationsbreite der Zwangssymptome. Je nach Inhalt der Zwangsgedanken, zum Beispiel einer Befürchtung, sich am Arbeitsplatz mit Krankheiten anzustecken oder Zwangsgedanken mit aggressiven Vorstellungen, kann die Arbeitsfähigkeit mehr oder minder beeinträchtigt sein. Leichte Zwänge, wie gelegentlicher Kontrollzwang, gelegentliches Vermeiden von bestimmten Situationen oder zwanghaft, eine bestimmte Ordnung wiederherzustellen, treten in der Bevölkerung häufig auf und bedingen keine Arbeitsunfähigkeit.